4. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe der Kaufpreis Fr. 94'100.00 betragen und sei durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts getilgt worden. Eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Gerichtsgutachter habe für das Wohnrecht einen Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus einen solchen von Fr. 78'000.00 errechnet. Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt.