3. Wie die Vorinstanz gelangte das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB gelten könne. Deshalb könnten ihm die beiden Grundstücke nicht zum Ertragswert angerechnet werden. Massgebend sei allein der Verkehrswert (E. 3a S. 11-21 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung im Urteil vom 30. Januar 2013 (KG-act. 1, E. 3.1 S. 7-11), womit das Kantonsgericht an diese Beurteilung gebunden ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.