E. 3 hinten) die Ausnahmebestimmung von Art. 17 BGBB nicht herangezogen werden kann mit der Folge, dass bei der Feststellung der Erbmasse nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert der Grundstücke massgebend ist. Zum anderen steht gemäss Ergänzungsgutachten der Expertin M.________ vom 18. November 2014 fest, dass die Verkehrswerte der beiden Grundstücke (Fr. 678'912.00 im Jahre 1998 und Fr. 644'000.00 im Jahre 2007) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB einhalten, und zwar sowohl für den Fall, dass es sich bei den beiden Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt (vgl. E. 5 hinten).