Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB aufgefasst werden könne. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei den beiden strittigen Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. So oder anders gelange die Ausnahmeregelung von Art. 17 BGBB (Ertragswertprinzip) nicht zur Anwendung und es sei bei der Feststellung der Erbmasse der Verkehrswert der Grundstücke massgebend. Deshalb könnten die Fragen im Zusammenhang mit der Ertragswertschätzung des Gerichtsexperten offengelassen werden (angef. Urteil, E. 4c S. 13).