2. a) Fest steht, dass die vom Erblasser dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 veräusserten beiden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften sind. b) Die Parteien hielten im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 fest, dass die beiden Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB bilden und deshalb gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz bedürfen würden, dass der Beklagte diese Liegenschaften als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8.1 und 8.2).