1. Zum einen ist umstritten, ob im gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgten Übertrag der Grundstücke GB J.________ und GB K.________ (nachfolgend: die beiden Grundstücke) vom Erblasser auf den Beklagten eine gemischte Schenkung zu erblicken sei, wie hoch der Anteil bzw. der Betrag einer allfälligen Schenkung ausfiele und ob dieser vom Beklagten in welcher Höhe zur Ausgleichung zu bringen sei. Zum anderen ist strittig, ob der Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten diverse unentgeltliche Zuwendungen zu wel- Kantonsgericht Schwyz 15 chen Werten zukommen gelassen habe und ob diese der Ausgleichung unterlägen.