Die dagegen vom Beklagten am 7. März 2014 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab. Es auferlegte die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 dem Beklagten und verweigerte ihm wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege (KG- Kantonsgericht Schwyz 14 act. 51). Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Kantonsgericht das beklagtische Ausstandsbegehren gegen die Expertin ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.