er wie auch der mitwirkende Gerichtsschreiber bestritten den geltend gemachten Ausstandsgrund (KG-act. 40). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 gelangte der Kantonsrichter Walter Christen zum Schluss, dass das beklagtische Ausstandsvorbringen gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten und den Gerichtsschreiber verspätet bzw. nicht begründet gestellt worden sei und trat deshalb auf das Ausstandsgesuch nicht ein (KG-act. 42). Die dagegen vom Beklagten am 7. März 2014 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab.