Am 27. Januar 2014 verlangte der Beklagte den Ausstand der eingesetzten Expertin M.________ sowie des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Dr. Reto Heizmann und des Gerichtsschreibers lic. iur. Claude Brüesch (KG-act. 39). Der Kantonsgerichtsvizepräsident wies das gegen ihn und den Gerichtsschreiber gestellte Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2014 der 1. Zivilkammer zur Beurteilung in Abstand der Betroffenen zu; er wie auch der mitwirkende Gerichtsschreiber bestritten den geltend gemachten Ausstandsgrund (KG-act. 40).