Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident ein Ergänzungsgutachten an zur Frage, ob die ermittelten Verkehrswerte von GB J.________ (Wohnhaus mit Stall) und GB K.________ (Scheune) den zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten, und zwar für die Zeitpunkte vom 19. Mai 1998 (Verkauf der Grundstücke) und vom 20. Juli 2007 (Tod des Erblassers), wobei die Bestimmung dieses Höchstpreises sowohl für den Fall, dass es sich bei den Liegenschaften um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle, zu erfolgen habe. Als Expertin wurde M.__