66 BGBB abzuwarten; eventualiter sei das Ergänzungsgutachten bei der sachkompetenten Behörde (Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz) einzuholen. Der Beklagte erachtete den vorgeschlagenen Experten wie auch jede andere Person beim SBV als befangen (KG-act. 4). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies der Kantonsrichter Walter Christen die beklagtischen Einwendungen als unbegründet ab und setzte L.________ definitiv als Experten ein (KG-act. 6). Am 24. Juni 2013 beantragte der Beklagte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2013 zu begründen sowie ein beschwerdefähiger Entscheid zum Ausstandsbegehren zu treffen (KG-act. 8).