b) Mit Verfügung vom 16. April 2013 kündigte der Kantonsrichter Walter Christen den Parteien an, dass beim Schweizerischen Bauernverband (SBV) ein Ergänzungsgutachten eingeholt werde, um festzustellen, ob die ermittelten Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhielten, und dass Agrotechniker HF L.________ als Experte vorgeschlagen werde (KG-act. 2). Am 3. Juni 2013 beantragte der Beklagte innert erstreckter Frist, es sei auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu verzichten bzw. es sei der Entscheid der sachkompetenten Behörde zum zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB abzuwarten;