Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Beklagten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 teilweise gut mit der Anweisung, dass das Kantonsgericht zu klären habe, ob die für die Jahre 1998 und 2007 ermittelten Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten Kantonsgericht Schwyz 12 (ZK1 2013 13: KG-act. 1, E. 3.2.1.3 S. 13). In der Folge setzte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren unter der neuen Prozedur ZK1 2013 13 fort.