_ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil an den aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transakti- ons- und Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist. b) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.