2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung zu bringen hat: a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00 b) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00 c) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00 d) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00 e) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00