Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.________ (ZK1 2011 34: KG-act. 13). Mit Urteil vom 12. Juni 2012 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 wurden aufgehoben und wie folgt neu formuliert: Kantonsgericht Schwyz 11