c. und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern je Fr. 74'361.20 zu bezahlen. 3. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Dispositiv- Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist, und der Beklagte sei zur Bezahlung der Pflichtteile an die Kläger zu verpflichten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kläger beantragten ferner die Abweisung des beklagtischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.