Die Kläger stellten mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 folgende Gegenrechtsbegehren (ZK1 2011 34: KG-act. 7): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 sei zu bestätigen, und