628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei). 7. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Vornahme der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu bewilligen. Kantonsgericht Schwyz 10