4. Urteilsdispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und dem Beklagten die Saldi des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und des Privatkontos Nr. B bei der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs zuzuweisen. 5. Demgemäss seien in Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7 die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen. 6. Eventualiter seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Beklagten nur soweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der Kläger gewahrt sind (wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahlerklärung gemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei).