1. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 1 sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die beiden Grundstücke GB J.________ und GB K.________ vom 19. Mai 1998 keine gemischte Schenkung darstellt und demzufolge kein Ausgleichungstatbestand gegeben ist. 2. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 2 sei festzustellen, dass folgende Vorgänge nicht der Ausgleichung durch den Beklagten unterliegen: Kantonsgericht Schwyz 9