Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 7 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'646.50 zu entschädigen. Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang der Auszahlung auf die Gerichtskasse über (§ 78 Ziff. [recte: Abs.] 3 ZPO). 9. (Rechtsmittel). 10. (Zustellung). C. a) Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2011 fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2011 34: KG-act. 1):