8. Dem Beklagten wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 74 ZPO und unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 77 ZPO bewilligt. a) Der Gerichtskostenanteil des Beklagten wird – soweit nicht vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss § 81 ZPO. b) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten ist aus der Gerichtskasse gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO mit Fr. 14'818.55 (inkl. Spesen und MWST) (90 % von Fr. 16'465.05) zu entschädigen. c) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff.