Die Kläger haben Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 13'002.00 geleistet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Schwyz Fr. 16'008.75 und den Klägern den Betrag von Fr. 10'100.90 zu bezahlen. 7. Der Beklagte hat die Kläger mit total Fr. 26'879.40 (inkl. Spesen und MWST) (90 % von Fr. 28'866.00) bzw. je Fr. 4'479.90 zu entschädigen; die Kläger den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'646.50 (inkl. Spesen und MWST) (10 % von Fr. 16'465.05) (§ 78 Abs. 1 ZPO).