d) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je Fr. 74'361.20 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen. 5. Die weiteren Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 29'010.75 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 11'010.75) tragen zu 90 % (Fr. 26'109.65) der Beklagte und zu 10 % (Fr. 2'901.10) die Kläger und werden – soweit diese ausreichen – von den Kostenvorschüssen der Kläger bezogen. Kantonsgericht Schwyz 8