4. Die Erbvorbezüge des Beklagten, die noch nicht beglichenen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser sowie alle übrigen geldwerten Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen, wie folgt: