4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom Erblasser keine der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegenden Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten hat. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat. 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht und Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 besitzt. 7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB J.________ und GB K.________ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7