2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte an diesem Nachlass zu einem Siebtel erbberechtigt ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke GB J.________ und GB K.________ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten, d.h. am 19. Mai 1998, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte. Kantonsgericht Schwyz 4