5. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ zu teilen und es sei den Klägern deren Erbanteile (gemäss Ziffer 3), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 4) zuzuweisen, bzw. der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren Erbanteile bzw. Pflichtteile auszuzahlen. 6. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-5 vorzubereiten und zu gewährleisten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.