{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nlangt der Beklagte, dass die Konti auf der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs ihm zuzuweisen seien. Die\nKläger tragen auf Abweisung der Berufung an. Da mit vorliegendem Urteil\njedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der\nBank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen sind und der Beklagte zu\nverpflichten ist, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45\nauszuzahlen (vgl. E. 15 vorne), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von\npauschal Fr. 20'000.00 (inkl. Kosten der Gerichtsexpertin von Fr. 5‘775.30\n[KG-act. 71/2] und Fr. 1‘395.90 [KG-act. 80/1] sowie der Steuerverwaltung von\nFr. 1‘040.00 [vgl. KG-act. 58/3] und Fr. 650.00 [KG-act. 88/1]) dem Beklagten\nzu 19/20 und den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/20 aufzuerlegen.\nDer Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10‘000.00 (vgl. § 11 Geb-\nTRA) zu bezahlen.\n\n18. Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von\nRechtsanwalt Dr. B.________ (ZK1 2011 34: KG-act. 13). Am 28. November\n2013 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person\nvon Dr. iur. B.________ für den zweiten Rechtsgang vor Kantonsgericht (KGact. 33).\n\nMit spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012 machte der beklagtische\nRechtsvertreter für das Berufungsverfahren gestützt auf einen Stundenansatz\nvon Fr. 200.00 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'627.60 (Honorar und\nAuslagen inkl. 8 % MWST) geltend (ZK1 2011 34: KG-act. 19). Diese erscheint angemessen und ist somit der Festsetzung der Vergütung zugrunde\nzu legen (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA).\nHinzuzuzählen sind aber auch die weiteren Aufwendungen von Rechtsanwalt\nKantonsgericht Schwyz 56\n\nDr. B.________, die im Verfahren ZK1 2013 13 anfielen, und für die keine\nHonorarnote eingereicht wurde. Dies ist zulässig, weil keine Pflicht besteht,\neine Honorarnote ins Recht zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Daher\nist der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ermessensweise mit insgesamt Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 57\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des\nangefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011\nwerden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur\nAusgleichung zu bringen hat:\na) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\nd) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\ne) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00\n\n3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.________ netto\nFr. 513'369.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Sparkonto Nr. A und\ndem Privatkonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien\nzu je einem Siebtel daran erbberechtigt sind.\n4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des\nC.________ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil an\nden aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transak-\ntions- und Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.\nb) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos\ndes Sparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je\nFr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen\nZins wird dem Beklagten zugewiesen.\n\nc) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos\nauf dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je\nFr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen\nZins wird dem Beklagten zugewiesen.\n\nd) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je\nFr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 20‘000.00 werden dem Beklagten zu 19/20 (Fr. 19‘000.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/20 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.\n\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.\n\n4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt\nDr. iur. B.________ wie folgt bewilligt:\n\na) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 19‘000.00\nwerden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.\n\n"}