{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nc) Selbst wenn der Beklagte mit seinen neuen Tatsachenbehauptungen\ngehört werden könnte, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und zwar aus nachfolgenden Gründen:\n\nDie mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden\nGrundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung\ni.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Der Erblasser wollte dem Beklagten mit Abschluss dieses Vertrags ermöglichen, weiterhin auf dem väterlichen\nHof zu bleiben (vgl. E. 6c/cc/ccc vorne). Ebenfalls die Zuwendungen bzw.\nVermögensabtretungen des Erblassers an den Beklagten betreffend die Heizung und den Boiler, die Hypothekarzinsen sowie das tote und lebende Inventar fallen unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 7 vorne). Auch verneinte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren eine Schenkungsabsicht bzw. weder be-\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nhauptete er geschweige denn bewies er eine solche Absicht. Ebenso wenig\nliegen schlüssige Hinweise vor, dass der Erblasser in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Nachkommen lediglich dem Beklagten Zuwendungen machen bzw. allein diesen begünstigen wollte. Insoweit kann es nicht\nangehen, im vorliegenden Fall allein aus der gemischten Schenkung der beiden Grundstücke zu schliessen, der Erblasser habe den Beklagten nachweisbar i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen. Daher hat der Beklagte die\nZuwendungen des Erblassers an ihn auszugleichen, insoweit diese den Betrag seines Erbanteils übersteigen.\n\n12. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Lidlohnanspruch des Beklagten weder Fr. 40'000.00 noch Fr. 18'500.00, wie vom Beklagten bzw. von\nden Klägern vorinstanzlich geltend gemacht, sondern Fr. 38'000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 17 f.).\n\nDer Beklagte hält dafür, dass dieser Lohn ihm zustehe, falls daraus nicht eine\nÜberschuldung des Nachlasses resultiere (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 20).\n\nDie Kläger stellen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 38'000.00 festgelegten\nLidlohnes nicht infrage.\n\n13. Die Nachlasspassiven umfassen den Lidlohn von Fr. 38'000.00 und die\nebenfalls unbestrittenen Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80,\nmithin insgesamt Fr. 47'644.80 (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18).\n\n14. Der Erbanteil eines jeden Klägers lässt sich somit wie folgt berechnen:\n\nNachlassaktiven (vgl. E. 8 vorne) Fr. 561’014.00\n./. Nachlasspassiven (Lidlohn + Todesfallkosten) Fr. 47'644.80\n= zu verteilender Nachlass Fr. 513'369.20\ngeteilt durch 7 Fr. 73'338.45\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nHinzuzuzählen ist der aufgelaufene Zins auf dem Sparkonto Nr. A und dem\nPrivatkonto Nr. B bei der Bank X (vgl. angef. Urteil, E. 8 S. 19).\n\n15. Die Vorabtilgung der Erbansprüche durch Auszahlung der auf den beiden Konti bei der Bank X befindlichen Barmittel von Fr. 31'997.00 (KB 5) ist\nunbestritten und beträgt für jeden Kläger Fr. 4’504.90 aus dem Sparkonto\nNr. A zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 sowie Fr. 828.10 aus dem Privatkonto Nr. B zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 (vgl. angef. Urteil, E. 9 S. 19).\nDamit reduziert sich der Restanspruch eines jeden Klägers auf je\nFr. 68'005.45 (Fr. 73'338.45 ./. [Fr. 4'504.90 + Fr. 828.10]).\n\n16. In Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung\n(vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19 f. und Dispositiv-Ziff. 6 f.) ist im Wesentlichen\nzu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu\nverpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen,\nder Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass\nkeine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohn- und\nNutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe.\nMit vorliegendem Urteil sind jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen und ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre restlichen Erbanteile\nvon je Fr. 68'005.45 auszuzahlen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche\nKosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern.\n\n17. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.\n\nIm Berufungsverfahren stellt der Beklagte verschiedene Rechtsbegehren. Er\nbeantragt unter anderem die Feststellung, dass sich der Nachlass des\nC.________ aus Aktiven im Betrag von Fr. 31'997.00 und Passiven, bestehend aus Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80 und einem Lidlohnanspruch des Beklagten von Fr. 40'000.00, zusammensetze. Daher ver-\nKantonsgericht Schwyz 55\n\n"}