{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Für den Fall, dass ihn Ausgleichungspflichten treffen würden, beantragt\nder Beklagte, es seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an ihn nur\ninsoweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der\nKläger gewahrt seien (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6). Aus den\nvorinstanzlichen Ausführungen sei zu schliessen, dass der Erblasser aus Sorge um die Zukunft des Beklagten diesem die beiden Grundstücke verkauft\nhabe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 18 Ziff. 1 f.). Auch hätten die Kläger in ihrer\nKlageschrift und an der Hauptverhandlung selber mehrfach behauptet, der\nErblasser habe den Beklagten begünstigen wollen. Eine Ausgleichungspflicht\nbestehe somit nur insoweit bis die Kläger ihren gesetzlichen Pflichtteil erhielten. Den Mehrempfang habe der Beklagte nicht auszugleichen. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beklagten zur vollumfänglichen Ausgleichung\nverletze Art. 629 Abs. 1 ZGB (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 19 Ziff. 3-5).\n\nDie Kläger wenden ein, Berufungsantrag-Ziffer 6 sei rechtsmissbräuchlich und\nunzulässig. Der Antrag sei neu und darin sei eine Klageänderung zu erblicken,\ndie gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei. Mit diesem Antrag sei der\nBeklagte somit gar nicht zu hören (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 6 f. und S. 34).\nDarüber hinaus habe der Erblasser den Beklagten nicht i.S. des Ausgleichungsdispenses begünstigen wollen, andernfalls er ihn im Hofübergabevertrag von der Ausgleichungspflicht befreit hätte, was er aber bewusst nicht getan habe. Der Erblasser habe den Beklagten verschiedentlich konkret beschenkt und allein in diesem Sinne begünstigt, aber nicht i.S.v. Art. 629 Abs. 1\nZGB. Denn für eine Begünstigung nach dieser Bestimmung bedürfe es eines\nnachweisbaren Begünstigungswillens. Eine solche ausdrückliche Willenserklärung habe der Erblasser nicht abgegeben. Der Erblasser habe dem Beklagten gegenüber seinen anderen Kindern im Rahmen der Erbteilung keinen Vorteil verschaffen bzw. die Kläger auf den Pflichtteil setzen wollen. Zudem habe\nder Beklagte an anderer Stelle wiederholt behauptet, der Erblasser habe gerade keinen Zuwendungswillen gehabt. Falls die Ausgleichung teilweise oder\nganz ausgeschlossen würde, müsste den Klägern zumindest der Pflichtteil im\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nfraglichen Bereich zugesprochen werden. In diesem Sinne sei das klägerische\nEventualbegehren Ziffer 3 erfolgt (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 58 f.).\n\na) Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der\nÜberschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruchs der Miterben nicht\nauszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Deshalb unterliegen auch Mehrempfänge\ngrundsätzlich der Ausgleichungspflicht, was der Grundidee von der Gleichbehandlung der Nachkommen des Erblassers entspricht. Einzig wegen Vorliegens einer gemischten Schenkung darf der Nachweis einer Begünstigungsabsicht nicht bejaht werden. Unabhängig davon machte ebenso das Bundesgericht vor diesem Hintergrund bereits zwischen den Rechtsfolgen bei „reinen“\nund bei gemischten Schenkungen einen Unterschied (Eitel, a.a.O., N 8 ff. zu\nArt. 629 ZGB). Der Mehrempfang ist nur dann nicht auszugleichen, wenn\nnachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Hierfür ist der\nZuwendungsempfänger beweispflichtig. Anders als Art. 626 Abs. 2 ZGB muss\nder Begünstigungswille nicht spezifisch geäussert werden, d.h. eine Verfügung eines ausdrücklichen Erlasses muss nicht vorliegen. Der Schluss auf\nden erblasserischen Begünstigungswillen kann unter Umständen auch ohne\nweitere Anhaltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäfts selbst und dessen Veranlassung gezogen werden. Zwar schloss das Bundesgericht wiederholt aus der Ausrichtung einer gemischten Schenkung auf den Begünstigungswillen. So etwa in BGE 84 II 349 E. 7c, worin das Bundesgericht den\nEntscheid der Vorinstanz in Bezug auf eine gemischte Schenkung bestätigte,\nwonach zwar keine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht angenommen werden könne, wohl aber die Begünstigungsabsicht i.S.v. Art. 629\nZGB zu bejahen sei (Eitel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 629 ZGB). In der Lehre wird\ndaher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Libera-\nlitäts- bzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken. Indessen ist jedes Geschäft\nprimär einzelfallweise zu betrachten, d.h. die Frage der Ausgleichungspflicht\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nin Bezug auf die Zuwendung ist in concreto zu prüfen. Der Begünstigungswille\nmuss schlüssig geäussert sein, bloss Kennen oder Kennen müssen einer\n(möglichen) Differenz zwischen Erbanteil und Zuwendung genügt dafür noch\nnicht (Eitel, a.a.O., N 14 zu Art. 629 ZGB).\n\nb) Art. 629 ZGB und dessen tatsächlichen Voraussetzungen bildeten nie\nGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte macht diesbezüglich im Berufungsverfahren denn auch keine Ausführungen bzw. legt die entsprechenden Stellen nicht dar. Im Gegenteil bestritt der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren stets, Zuwendungen erhalten zu haben, die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterlägen; eine Herabsetzungsklage sei ohnehin verwirkt (Vi-act. 22, S. 11 und 20). Der Beklagte verneinte auch eine\nSchenkungsabsicht (Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom\n13. April 2011, S. 7). Insoweit kann der Beklagte mit seinen neuen tatsächlichen Vorbringen zu Art. 629 Abs. 1 ZGB wegen des im Berufungsverfahren\ngeltenden beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört\nwerden.\n\n"}