{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daraus folgernd wurde zudem festgehalten, es entfalle das Vorkaufsrecht der Verwandten gemäss\nArt. 42 ff. BGBB, wobei der Erblasser im Falle der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung des Beklagten auf ein vertragliches Rückkaufsrecht verzichtete\n(KB 6, S. 9 Ziff. 8.4). Nach den Angaben beider Parteien haben die Geschwister des Beklagten vom betreffenden Kaufvertrag im damaligen Zeitpunkt\nnichts gewusst, sondern davon im Amtsblatt erfahren (Vi-act. 62, Fragen 138-\n141 und 143; ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 45).\n\nDer Preis für die beiden Grundstücke wurde im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998\nauf lediglich Fr. 94'100.00 festgesetzt und zur Hauptsache durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei\nder Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die\nEinräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers\ngetilgt (KB 6, S. 6 f.). Der für die Einräumung des Wohn- und Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass\ndaraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst\nzu tief halten wollen. Ein Umstand, welcher auch der Beklagte bemerkt haben\nmusste. Bestätigt wird dies durch das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010,\nworin für das Wohnrecht ein Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus ein solcher von Fr. 78'000.00, insgesamt somit\nFr. 114'000.00 errechnet wurde (Vi-act. 97, S. 42-44). Es wurde ein viel zu\ntiefer Preis vereinbart, weil dem Beklagten zum Kauf die finanziellen Mittel\nfehlten, was nicht nur dieser, sondern auch der Erblasser gewusst haben\nmuss. Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Kaufvertrag ebenfalls\nsämtliche Lidlohnansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8\nZiff. 7.5), zumal die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom\n22. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 diese\nAnsprüche auf bloss Fr. 38'000.00 festsetzte (Vi-act. 97, S. 48; Vi-act. 113,\nS. 28 Ziff. 8.1). Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nwurde das lebende und tote Inventar nicht in den Kaufvertrag aufgenommen,\nsondern lediglich festgehalten, ein solcher Kauf werde unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags erfolgen (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4). Allerdings hat der Erblasser dem Beklagten das genannte Inventar nach Abschluss des Kaufvertrags unbestrittenermassen nie verkauft, was wegen der schlechten finanziellen Situation des Beklagten diesem selber und dem Erblasser schon im Zeitpunkt des Kauvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 klar gewesen sein\nmuss.\n\nccc) Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht auch unter Einbezug der\nvorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ebenfalls zu verweisen ist (vgl. angef. Urteil, S. 16; § 45 Abs. 5 JG), zum Schluss, dass der Erblasser dem Beklagten mit Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 ermöglichen wollte,\nweiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben, auch wenn im Kaufvertrag ein\nGewinnanspruchsrecht während 25 Jahren zugunsten der Verkäuferschaft\nbzw. deren Erben gemäss Art. 41 und analog Art. 28 bis 33 BGBB vereinbart\nworden war (KB 6, S. 9 Ziff. 8.6). Der Erblasser und der Beklagte mussten das\nMissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben, zumal das Missverhältnis augenfällig war, weil der effektive Kaufpreis für\ndie beiden Grundstücke Fr. 203'340.00 betrug und deren Verkehrswert sich\nauf Fr. 678'912.00 belief (vgl. E. 6b vorne). Selbst wenn dem Beklagten dieses\nMissverhältnis bzw. die Schenkungsabsicht des Erblassers nicht bewusst gewesen wäre, so hätte er es zumindest erkennen können. Ein Durchschnittsbürger jedenfalls hätte objektiv betrachtet die Schenkungsabsicht tatsächlich\nerkannt. Jedenfalls würde das Ergebnis, das Vorliegen einer gemischten\nSchenkung nur deshalb zu verneinen, weil der Beklagte wegen einer allenfalls\nverminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, die\nSchenkungsabsicht des Erblassers zu erkennen, in Konstellationen wie der\nvorliegenden den Beklagten ohne eigentliche Begründung zu stark privilegieren. Die Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung sind damit erfüllt.\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12\nZiff. 8) musste die Vorinstanz deshalb bezüglich der tatsächlichen Kenntnis\ndes groben Missverhältnisses durch den Erblasser keine weiteren Beweisofferten der Parteien abnehmen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung\nseitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Zudem substanziiert der Beklagte\nnicht, wann und wo er im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Nichtkenntnis des Erblassers betreffend das grobe Missverhältnis die Befragung\nseiner Ehefrau, welche im Übrigen an einem positiven Verfahrensausgang\nzugunsten des Beklagten Interesse hat, und des Mieters des Gadenhauses\nals Zeugen offeriert haben soll. Diese Zeugen können somit im Berufungsverfahren nicht befragt werden, zumal die Kläger einwenden, der Beklagte habe\ndie Zeugen im vorinstanzlichen Verfahren für die erwähnte Behauptung noch\nnicht offeriert (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 48). Zudem machen die Parteien für\nden Fall des Nichterkennens des Missverhältnisses auch keine Willensmängel\ngeltend, weshalb die Verjährung der Rückforderung der Zuwendungen nicht\nzu prüfen ist (vgl. Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB).\n\n"}