{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nDer Beklagte gab weiter zu Protokoll, die Pachtübergabe sei im Jahre 1992\nerfolgt, weil er immer dort gewesen sei und seinem Vater geholfen habe. Der\nVater habe den anderen Kindern nichts von der Pachtübergabe erzählt (Viact. 62, Fragen 21, 24, 29), was die Kläger bestätigten (Vi-act. 62, Fragen 37,\n40, 41, 43, 45 f., 48 und 50); der Kläger Ziff. 1 habe von der Pachtübernahme\ndes Beklagten im Jahre 1992 in der Zeitung erfahren und von anderen davon\ngehört (Vi-act. 62, Fragen 36). Der Beklagte habe während der sechsjährigen\nPachtzeit eigentlich keinen Gewinn erzielt und einfach vom Minimum gelebt.\nInvestitionen seien keine getätigt worden mit Ausnahme eines neuen Daches\nbeim Stall. Die Ausgaben könne er nicht beziffern (Vi-act. 62, Fragen 144-149,\n269-273). Aus den Aussagen des Beklagten geht zudem hervor, dass er selber nicht in der Lage war, eine Buchhaltung zu führen. Die rudimentäre Buchhaltung ist entweder vom Vater (vgl. Steuererklärung 1995/96, BB 9) oder von\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nseiner Ehefrau (vgl. Steuererklärung 1997/98 und 1999/2000, BB 10 und 11)\nausgefertigt worden (vgl. Vi-act. 62, Fragen 150-164). Ebenso ist unbestritten,\ndass der Beklagte während der Pachtzeit keinen Pachtzins bezahlte (Viact. 62, Fragen 68 f.).\n\nDie Übergabe des Hofes vom 19. Mai 1998 sei, so der Beklagte, von seinem\nVater ausgegangen. Er wisse nicht, wie der Kaufpreis zustande gekommen\nbzw. festgelegt worden sei; er habe dazu nichts zu sagen gehabt, keine Fragen gestellt und einfach so unterschrieben, wie es vorbereitet gewesen sei. Er\nhabe nie berechnet, wie viel er finanzieren könne, um nachher noch existieren\nzu können (Vi-act. 62, Fragen 117 f., 120-128 und 130). Der Beklagte konnte\nalso nicht nachvollziehen, was das BGBB und eine Selbstbewirtschaftung\ni.S.v. Art. 9 BGBB bedeuten, obwohl im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6,\nS. 8 f. Ziff. 8 und 8.2) ausgeführt wurde, dass die Parteien von der Urkundsperson auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht hingewiesen\nworden seien, namentlich darauf, dass der Käufer das Kaufobjekt bildende\nlandwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (Vi-act. 62, Fragen 185-\n191). Aus der Befragung des Beklagten ergibt sich zudem, dass dieser einen\nnicht bestehenden schriftlichen Pachtvertrag mit dem Kaufvertrag aus dem\nJahre 1998 verwechselte (vgl. Vi-act. 62, Fragen 51-59).\n\nAm 15. Oktober 1988 ersuchte der Erblasser das Meliorationsamt des Kantons Schwyz um Sanierung seines Landwirtschaftsbetriebs (KB 8, Anmeldeformular). In den folgenden Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem\nAmt war die Rede davon, dass ein verheirateter Sohn des Beklagten mit zwei\nKindern voraussichtlich nach Hause kommen und die Liegenschaft bewirtschaften werde (KB 8, Aktennotiz des Meliorationsamtes des Kantons Schwyz\nbetr. die Besichtigung vom 12. Januar 1989). Für die Übernahme der beiden\nGrundstücke muss somit ursprünglich einer der Kläger vorgesehen gewesen\nsein, da der Beklagte damals noch kein Kind hatte. Dieser Sohn des Erblas-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nsers und noch zwei weitere Söhne (Kläger Ziff. 1, 4 und 5) wollten – nach ihren eigenen Aussagen – das Angebot des Vaters zur Übernahme der Pacht\nder beiden Grundstücke nicht annehmen, da es mit der Auflage verbunden\ngewesen wäre, dass auf den Beklagten geschaut werden müsse (Vi-act. 62,\nFragen 30-33 und 347 f.). In der erwähnten Aktennotiz wurde ebenfalls festgehalten, dass das Gadenhaus in einem sehr schlechten Zustand gewesen\nsei und sich nicht mehr zu sanieren lohne. Einer weiteren Aktennotiz betreffend die Besprechung vom 16. Mai 1989 (KB 8) kann entnommen werden,\ndass Stall und Jauchegrube dringend saniert oder neu gebaut werden sollten.\nDanach wurde das Sanierungsprojekt indessen nicht mehr weiterverfolgt,\nsondern per 31. Dezember 1992 sistiert, nachdem der gesuchstellende Erblasser der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht nachgekommen war (KB 8 und 9). Entweder glaubte der Erblasser bereits damals\nnicht an eine Existenz sichernde Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebs\noder es fehlten ihm die Mittel dazu, ansonsten davon auszugehen ist, dass er\neine umfassende Sanierung vorgenommen hätte. Im Jahre 1998 wäre denn\nauch die Haltung von Tieren über 300 kg im Gebäude Nr. P.________, also in\nder Scheune (vgl. Vi-act. 97, S. 13), ohne geeignete Massnahmen nicht mehr\nmöglich gewesen (Vi-act. 113, S. 8). Der Beklagte führte zudem selbst aus,\ndass ihm wegen Nichteinhaltens gewisser Tier- und Gewässerschutzvorschriften die Direktzahlungen für das Jahr 2000 gekürzt worden seien, und die Verpachtung des Hofes im Jahre 2000 wegen der anstehenden, hohen Investitionen von ca. Fr. 100'000.00 erfolgt sei, da er einen „neuen Jauchekasten und\nalles“ hätte machen müssen (Vi-act. 62, Fragen 274 f. und 460 f.).\n\nbbb) Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Zeitpunkt\ndes Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 selber nicht an eine Selbstbewirtschaftung der Kaufobjekte durch den Beklagten i.S.v. Art. 9 BGBB\nglaubte. Auch bestehen zumindest bestimmte Zweifel, ob der Beklagte selber\nüberhaupt eine Selbstbewirtschaftung als realistisch erachtete. Trotzdem wurde eine gegenteilige Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen (vgl. KB 6, S. 9\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n"}