{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nGemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit\ngenügt nicht. Weil namhafte Autoren an dieser Rechtsprechung Kritik geübt\nhatten (vgl. etwa Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), warf das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage auf, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die\nZuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem\ngroben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre.\nDas Bundesgericht liess diese Frage allerdings offen, jedoch mit dem Hinweis,\ndass es bereits in BGE 98 II 352 ff. erkannt habe, es könnten unbefriedigende\nErgebnisse auftreten, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch tatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei\nin der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere\nLösung lasse sich trotzdem nicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein\n(BGE 126 III 171 E. 3b S. 174-176; BGer, Urteil 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons\nZürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem Entscheid vom 12. Februar\n2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit\ngenügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass etwas flexibel zu handhaben. Könne von der Sache her ein positiver innerer Wille des Erblassers nicht\nabsolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren\nElementen auf diesen inneren Willen geschlossen werden. Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, um-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nso wahrscheinlicher sei das Wissen des Erblassers um die Differenz. Diesen\nUmstand gelte es bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (ZR 110\nNr. 31).\n\ncc) aaa) Der Beklagte sagte anlässlich der Parteibefragung vom 29. Oktober 2009 aus, er habe in der Primarschule zwei bis drei Mal eine Klasse wiederholen müssen und anschliessend während zweier Jahre die Werkschule\nbesucht. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er wegen fehlenden Interesses keine Lehre gemacht bzw. keinen Beruf erlernt und habe einfach beim\nVater zu Hause sein wollen (Vi-act. 62, Fragen 1, 192-199, 201, 218 und\n407 f.). Er ist der Ansicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne jegliche Berufsbildung auf Dauer geführt werden könne, falls ein sechswöchiger\nKurs besucht würde. Allerdings habe er keinen solchen Kurs absolviert. Er sei\nnie in der landwirtschaftlichen Schule gewesen oder habe zwischenzeitlich\nlandwirtschaftliche Kurse absolviert, da seine Ehefrau jetzt Kurse absolviere,\neinen Kurs für Kleintierhaltung. Ebenso wenig besuchte der Beklagte eine\nWeiterbildung für Buchhaltung (Vi-act. 62, Fragen 219-226 und 231). Seine\nEhefrau, so der Beklagte, habe im Kosovo irgendeine pädagogische Ausbildung gemacht, eine Bäuerinnenschule habe sie nicht besucht (Vi-act. 62, Fragen 247-253). Dem Beklagten und seiner Ehefrau fehlt somit die Ausbildung,\num ohne Hilfe weiterer Familienangehöriger einen Landwirtschaftsbetrieb\nselbständig zu führen.\n\nAusserdem gestand der Beklagte ein, manchmal trinke er schon zu viel, aber\nnicht so, dass er jeden Tag betrunken wäre. Er nehme seit ein paar Monaten\nAntabus. Dies sei nicht die erste Entziehungskur; vorher sei er einmal\nwährend dreier Monate in der Klinik in X.________ gewesen, welche Kur\nsechs bis sieben Monate lang etwas genützt habe (Vi-act. 62, Fragen 254-\n262). Der Beklagte bestätigte die Frage des klägerischen Rechtsvertreters,\ndass er wegen Alkoholentzugs drei Mal in Z.________ sowie in den Spitäler\nY.________ und U.________ gewesen sei (Vi-act. 62, Fragen 392-394). Es\nKantonsgericht Schwyz 42\n\ntreffe zu, dass er sich wegen seiner Alkoholprobleme manchmal im Zimmer\neingeschlossen habe. Deshalb, so der Kläger Ziff. 3, seien er oder andere\ngekommen und hätten dem Vater beim Heuen immer ein bisschen geholfen\n(Vi-act. 62, Fragen 287-290, 292, 293). Der Kläger Ziff. 5 führte aus, sein Vater habe ihn immer wieder angerufen und um Mithilfe beim Heuen gebeten,\nA.________ sei zu betrunken dazu. Er habe ausgeholfen, bis im Jahre 2000\nder Beklagte die Grundstücke verpachtet habe (Vi-act. 62, Fragen 311-313).\nEbenfalls der Kläger Ziff. 6 bestätigte die Alkoholprobleme des Beklagten.\nDieser sei viel betrunken gewesen und es seien verbale Attacken ausgesprochen worden, was der Beklagte nicht bestritt (Vi-act. 62, Frage 315). Insoweit\nerscheinen die Parteiaussagen glaubhaft, wonach es der Erblasser war, der\nauch nach der Hofveräusserung vorwiegend frühmorgens im Stall gemolken\nhabe, weil der Beklagte oft erst um 09.00 Uhr aufgestanden sei (vgl. Vi-act.\n62, Fragen 318-320, 324-326, 331-335). Diese Umstände mussten im Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Grundstücke an den Beklagten vom 19. Mai\n1998 nicht nur dem Beklagten selber, sondern auch dem Erblasser zweifellos\nbekannt gewesen sein.\n\n"}