{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nDie Kläger halten indessen dafür, der Erblasser habe gegenüber dem Beklagten einen ausgesprochenen Zuwendungswillen gehabt, da er dessen Unfähigkeit für eine Selbstbewirtschaftung gekannt habe und diesem ein Zuhause\nhabe organisieren wollen. Darum habe der Erblasser vorher verschiedene\nKläger gefragt, ob sie den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen wollten, jedoch\nunter der Auflage, zum Beklagten zu schauen. Der Beklagte sei anlässlich der\nHofübergabe von gar nichts ausgegangen, da er hierfür nicht fähig gewesen\nsei. Der Landwirtschaftsbetrieb sei spätestens seit 1989 sanierungsbedürftig\ngewesen, was der Erblasser und der Beklagte gewusst hätten, doch sei bis\n1998 nichts gemacht worden. Der Erblasser habe sich nicht getraut, die Kläger über die „Hofübergabe“ an den Beklagten zu unterrichten, was das\nschlechte Gewissen des Erblassers dokumentiere. Spätestens zum Zeitpunkt\nder „Hofübernahme“ im Jahre 1998 hätte der Beklagte das Inventar kaufen\nmüssen, was aber nie erfolgt sei. Über den Inhalt des „Hofübergabevertrags“\nhätten die Vertragsparteien nie gesprochen. Der Beklagte habe nicht gewusst,\nworum es wirklich gegangen und worauf es bei der Selbstbewirtschaftung angekommen sei. Der Erblasser habe die offensichtliche Unfähigkeit des Beklag-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nten gekannt. Er habe gewusst, dass der Landwirtschaftsbetrieb keine Existenz\nmehr dargestellt habe bzw. sanierungsbedürftig gewesen sei, und er dem Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Rechtssinne habe übergeben\nkönnen. Dem Erblasser sei das krasse Missverhältnis zwischen Übergabepreis (Ertragswert) und dem effektiven Übergabewert (Verkehrswert) bekannt\ngewesen, zumal er das Haus im Jahre 1974 selbst gebaut habe. Zumindest\nwäre es für den Erblasser erkennbar gewesen. Für den Umstand, ob der Erblasser dieses Missverhältnis gekannt habe oder nicht, habe der Beklagte bisher weder seine Ehefrau noch den Mieter als Zeugen offeriert, weshalb er\ndamit nicht gehört werden könne. Zudem habe die Ehefrau des Beklagten ein\nInteresse am Ausgang des Prozesses, da sie die beiden Grundstücke dem\nBeklagten ohne Gegenwert zu Eigentum abgenommen habe (ZK1 2011 34:\nKG-act. 7, S. 43-49 oben).\n\nbb) Eine gemischte Schenkung setzt als subjektives Element voraus, dass\ndie Parteien die (erhebliche) Wertdifferenz kennen und auf diese Weise eine\nZuwendung für die begünstigte Partei vereinbaren (Pra 80 [1991] Nr. 159 =\nBGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674). Die Parteien müssen den Preis bewusst\nunter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz\ndem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173;\nBGer, Urteil 5A_587/2010 vom 11. Februar 2001 E. 3.1). Diesfalls wird der\n(gemischte) Schenkungswille vermutet (Vogt, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2011, N 5 zu Art. 239 OR). Der Schenkungswille muss also beidseitig vorhanden sein. Neben dem Zuwendungswillen des Schenkers muss auch der Wille des Beschenkten bestehen, die Leistung seines Kontrahenten als (gemischte) Schenkung zu empfangen. Die\nSchenkung ist nämlich ein – wenn auch einseitig verpflichtender – Schuldvertrag, zu dessen Abschluss die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist (KG-act. 1, E. 3.3 S. 14 mit Hinweisen; differenzierter die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem\nEntscheid vom 12. Februar 2010, wonach die Herabsetzung nicht davon ab-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nhängig sei, dass Missverhältnis und Schenkungsabsicht dem Begünstigten\nbewusst gewesen seien, was bereits aus Art. 528 Abs. 1 ZGB zwingend zu\nschliessen sei [ZR 110 Nr. 31]).\n\n"}