{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\na) Gesetzliche Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung\nzu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren\nErbanteil zuwendete. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut,\nAusstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zuwendete,\nsteht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der\nAusgleichungspflicht (Art. 626 ZGB). Die Ausgleichungspflicht der Nachkommen ist deshalb zu vermuten und sie haben auszugleichen, wenn eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Ausgleichung oder auch nur der entsprechende Wille des Erblassers fehlt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N 7 zu\nArt. 626 ZGB; Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2011, N 5 zu Art. 626 ZGB). Art. 626 Abs. 2 ZGB regelt Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, dem Empfänger die wirtschaftliche Existenz\nbegründen, erweitern oder sichern zu helfen (Forni/Piatti, a.a.O., N 14 zu\nArt. 626 ZGB; Piotet, SPR IV/1, S. 306 f.).\n\nDie mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden\nGrundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung\ni.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der\nBeklagte diese inwieweit ausgleichen muss, da der Erblasser den Beklagten\nvon der Ausgleichung nicht entband.\n\nb) Der effektive Kaufpreis für die beiden Grundstücke belief sich auf\nFr. 203'340.00 (E. 4 vorne). Der damalige Verkehrswert betrug Fr. 678'912.00\nKantonsgericht Schwyz 37\n\n(vgl. E. 5 vorne). Daraus resultiert eine Differenz von Fr. 475'572.00. Somit\nsteht fest, dass bei Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 die beiden\nGrundstücke, die vertraglich mit einer Gegenleistung ausgetauscht wurden,\ndiese an Wert nicht nur geringfügig, sondern erheblich überstiegen. Das objektive Element für eine gemischte Schenkung, die gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Ausgleichung unterstellt\nist, ist daher zu bejahen (vgl. BGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674 = Pra 80\n[1991] Nr. 159; Forni/Piatti, a.a.O., N 9 zu Art. 626 ZGB; Eitel, a.a.O., N 112 f.\nund 116 zu Art. 626 ZGB). Eine gemischte Schenkung setzt aber auch ein\nsubjektives Element voraus (vgl. E. 6c nachfolgend).\n\nc) aa) Der Beklagte bringt vor, ihm und auch dem Erblasser habe es am\n19. Mai 1998 an einem Zuwendungswillen gefehlt. Sie hätten nie über einen\nPreis gesprochen bzw. keine Vorstellungen über den Preis gehabt bzw. seien\ndavon ausgegangen, dass der Ertragswert der „wahre“ Preis sei. Der Vertragsentwurf sei von Notar T.________ aufgesetzt worden. Der Vermögenssteuerwert habe sich damals auf Fr. 86'600.00 belaufen und der effektive\nKaufpreis (inkl. Kapitalwert, Wohn- und Nutzniessungsrecht sowie Lidlohn)\nhabe immerhin ca. Fr. 200'000.00 betragen, wobei bekannt gewesen sei, dass\nkünftig Investitionen anstehen würden. Die Kaufvertragsparteien seien von der\nSelbstbewirtschafterqualität des Beklagten überzeugt gewesen. Daher sei das\ndem Erblasser eingeräumte Wohn- und Nutzniessungsrecht nur zum Teil auf\nden Kaufpreis angerechnet worden, was bei einer Schenkung kaum geschehen wäre. Diesfalls hätte aber der Erblasser den Beklagten von der Ausgleichungspflicht befreit, was nicht geschehen sei, weil die Kaufvertragsparteien\neben vom Vorliegen eines „wahren“ Preises überzeugt gewesen seien. Auch\ndie Vertragsbestimmungen gemäss Ziffer 7.4 (der Beklagte habe das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar ebenfalls kaufen müssen), 8.1 (Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes) und 8.2 (der Beklagte übernehme\ndieses landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB\nund erfülle die betr. Voraussetzungen) dokumentierten, dass sich die Parteien\nKantonsgericht Schwyz 38\n\ndes Kaufvertrags einer gemischten Schenkung nicht bewusst gewesen seien.\nEs sei unerfindlich, weshalb es für den Erblasser und den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der „wahre“ Preis viel höher sein müsse\n(ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 9-11 Ziff. 5 f.). Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses, worauf die Vorinstanz abgestellt habe, genüge nicht für die Annahme der Zuwendungsabsicht. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das\nMissverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe\n(ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 11 Ziff. 7). Dass der Erblasser – entsprechend\nden Ausführungen der Vorinstanz – das Missverhältnis tatsächlich erkannt\nhabe, stelle auch eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung dar, weil die\nVorinstanz nur eine Parteibefragung durchgeführt bzw. die offerierten Zeugenbefragungen (Ehefrau des Beklagten sowie der Mieter des Gadenhauses)\nnicht abgenommen habe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8).\n\n"}