{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\nf) Abschliessend sei betont, dass der Zweck des BGBB und insbesondere\nauch des Art. 66 BGBB u.a. darin liegt, der Bodenspekulation im bäuerlichen\nBereich entgegenzuwirken (Art. 1 Abs. 1 lit. c, vgl. auch lit. b BGBB; vgl. auch\nGoldenberger/Hotz, a.a.O., N 1 f. zu Art. 66 BGBB). Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung\n(Art. 61 BGBB). Diese hat das zuständige Amt u.a. dann zu verweigern, wenn\nein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB). Materiell\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nverweist diese Norm auf Art. 66 BGBB, mit anderen Worten ist der Preis dann\nübersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe\noder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre\num mehr als fünf Prozent übersteigt (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 9 zu\nArt. 66 BGBB). Die Hintergründe des vorliegenden Falles lösen sich jedoch\nvon der Zwecksetzung, der Bodenspekulation entgegenzuwirken: Hier geht es\num die Bestimmung des Wertes, welchen eine Erbmasse mit landwirtschaftlichem Boden und Gebäude aufweist. Das Bundesgericht entschied mit seinem\nUrteil 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 (KG-act. 1) für das vorliegende Verfahren verbindlich, dass Art. 66 BGBB auch im Erbrecht gilt. Diese Frage war zuvor ungeklärt (vgl. Wolf, Kommentar zum Urteil BGer 5A_670/2012\nvom 30. Januar 2013, abrufbar unter http://www.studerlaw.com/files/Kommentar_ zu_BGer_5A_670_2012.pdf). Laut Wolf, a.a.O.,\nleuchte die Begründung dafür ein, weil der Verkehrswert als derjenige Preis\ndefiniert sei, zu dem ohne Weiteres ein Drittkäufer zu finden wäre, und dieser\nbenötige in der Regel eine Erwerbsbewilligung und unterstünde der Preisgrenze von Art. 66 BGBB. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung\ngrundsätzlich. Nur zeigte sich in dem vorliegenden Verfahren, dass Art. 66\nBGBB in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mitunter kaum befriedigend\nangewandt werden kann. Dies resultiert insbesondere aus dem Umstand,\ndass die Werte – wie hier – Jahre zurück berechnet werden müssen, und dass\ndas BGBB erst seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist und sich eine Praxis zu\nArt. 66 BGBB zunächst entwickeln musste, in den ersten Jahren die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Anwendung von Art. 66 BGBB also noch\nunklar waren, uneinheitlich ausgelegt wurden und das Datenmaterial wohl\nnicht überall ohne Weiteres zur Verfügung stand resp. steht. Diese besonderen Umstände lassen es deshalb vertretbar erscheinen, im vorliegenden Verfahren keine übertriebenen Anforderungen an das Gutachten über die Einhaltung der in Art. 66 BGBB statuierten Grundsätze zu verlangen, zumal die Gutachterin nicht über das Datenmaterial verfügte und dieses deshalb von den für\nKantonsgericht Schwyz 35\n\ndie Anwendung von Art. 66 BGBB zuständigen Ämtern eingeholt werden\nmusste. Aus diesen Gründen und ohnehin des Gebots der Verfahrensbeschleunigung wegen erübrigte sich auch das Einholen eines (weiteren) Gutachtens beim Amt für Landwirtschaft als einzige unter den vorliegenden Umständen noch in Frage kommende Gutachterstelle resp. das Abwarten eines\n(rechtskräftigen) verwaltungsrechtlichen Entscheids betr. Art. 66 BGBB.\n\n6. Die Vorinstanz stellte den effektiven Kaufpreis von Fr. 203'340.00 dem\nVerkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 gegenüber und fasste die\nDifferenz von Fr. 475'572.00 als ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf. Eine nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichende\nZuwendung sei zu bejahen, wenn neben diesem genannten objektiven Kriterium zusätzlich in subjektiver Hinsicht ein Zuwendungswille in diesem Sinne\nvorliege, dass die Parteien den Preis bewusst unter dem wahren Wert des\nKaufgegenstandes angesetzt hätten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine solche Zuwendung sei schon dann anzunehmen, wenn für die Parteien ein vorhandenes Missverhältnis erkennbar gewesen sei, was zutreffe, wenn das Missverhältnis wie in casu erheblich sei. Darüber hinaus ergebe sich der Schenkungswille des Erblassers aus den gesamten Umständen: Mitte der Achtzigerjahre habe der Kläger Ziff. 1 die vom\nErblasser ihm angebotene Pacht der beiden Grundstücke abgelehnt, da er\nnach dem Willen des Erblassers auch den Beklagten auf dem Hof hätte beherbergen müssen. Später hätten neben dem Kläger Ziff. 1 auch noch die\nKläger Ziff. 4 und 5 Interesse an der Hofübernahme bekundet. Die Parteien\nwüssten nicht, weshalb sich der Erblasser für den Beklagten entschieden habe. Der Beklagte wisse nicht, wie der Kaufpreis festgesetzt worden sei. Der\nErblasser habe gewusst, dass der Beklagte schulisch schlecht gebildet und\nnicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, den Betrieb ohne Hilfe\nanderer Familienangehöriger nicht führen könne, die Anforderungen eines\nSelbstbewirtschafters nicht erfülle bzw. auch nie je werde erfüllen können und\nAlkoholprobleme habe. Trotzdem habe der Beklagte den Kaufvertrag unter-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nzeichnet, worin er das Gegenteil bestätigt habe. Der Erblasser habe deshalb\naus Sorge um die Zukunft des Beklagten oder auf Druck des Beklagten diesem die Grundstücke verkauft. Da der Erblasser die finanziellen Verhältnisse\ndes Beklagten gekannt habe, sei der Kaufpreis in der Höhe der bestehenden\nHypothekarschulden und eines Wohn- und Nutzniessungsrechts festgesetzt\nworden. Insoweit sei ein Zuwendungswille des Erblassers zu bejahen (angef.\nUrteil, E. 4d S. 15 f.).\n\n"}