{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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P.________) auf Fr. 96‘950.00 ([EW von Fr. 97‘405.00 + RW von\nFr. 96‘495.00] : 2, ohne Abzug von Fr. 50‘000.00 für notwendigen Unterhalt;\nvgl. auch Vi-act. 97, S. 38).\n\nIm Schreiben vom 24. Juli 2015 stellte die Steuerverwaltung weiter fest, nach\nihrer Schätzungspraxis betrage der Richtwert für die Gewichtungskoeffizienten\nbei Ökonomiebauten (Ställe, Remisen, Weidställe etc.) zwischen 1.0 und 3.0.\nFür die Ökonomiebauten auf dem Grundstück GB J.________ seien die Gewichtungskoeffizienten auf 1.0 (Hausstall) und auf 1.5 (Weidstall) festzusetzen. Für den Weidstall auf dem Grundstück GB K.________ sei ein Gewichtungskoeffizient von 1.0 einzusetzen (KG-act. 58, S. 3). Der Gerichtsexperte\nS.________ aber gewichtete in seinem Gutachten vom 22. April 2010 den\nErtragswert jeweils mit einem Faktor von 2.0, um den Verkehrswert dieses\nGebäudes zu bestimmen (Vi-act. 97, insbesondere S. 37 und 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom\n25. Oktober 2010 aus, überwiegend der Landwirtschaft dienende Ökonomiegebäude seien in der Regel mit dem Faktor 2.0 zu gewichten (Vi-act. 113,\nS. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage stellte\n(vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes\nhöchstens mit einem Faktor von 2.0 zu gewichten. Bei Gewichtung der Ertragswerte gemäss Expertise S.________ vom 22. April 2010 mit dem Faktor\nvon 2.0 betrüge der Verkehrswert für den Stall beim Wohnhaus\nNr. P.________, den Weidstall Nr. Q.________ und die Scheune\nNr. R.________ insgesamt Fr. 75‘050.00 (vgl. Vi-KG-act. 97, S. 38).\n\nWürde nach dem Gesagten zugunsten des Beklagten auf die höheren Gewichtungskoeffizienten gemäss Expertise S.________ abgestellt, beliefe sich\nder Verkehrswert aller Gebäude auf insgesamt Fr. 578‘207.00 (Fr. 406‘207.00\n+ Fr. 96‘950.00 [ohne Abzug von Fr. 50‘000.00 für notwendigen Unterhalt] +\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nFr. 54‘891.00 + Fr. 1‘995.00 + Fr. 18‘164.00) anstatt auf gerundet\nFr. 548‘374.00 (Fr. 439‘461.70 + Fr. 40‘436.50 + Fr. 6‘626.00 + Fr. 61‘850.00),\nwie von der Expertin M.________ berechnet. Der gesamte Verkehrswert der\nbeiden Grundstücke betrüge gerundet Fr. 710‘744.00 (Fr. 578‘207.00 für alle\nGebäude + Fr. 82‘068.60 für die landwirtschaftliche Nutzfläche auf GB\nNr. J.________ + Fr. 11‘214.00 für den Waldboden auf GB Nr. J.________ +\nFr. 37‘835.86 für die landwirtschaftliche Nutzfläche auf GB Nr. 193 +\nFr. 1‘419.00 für den Waldboden auf GB Nr. 193) und der zulässige Höchstpreis Fr. 746‘281.00 (Fr. 710‘744.00 erhöht um 5 %). Auch wenn die Expertin\nM.________ bei ihren Berechnungen die höheren Gewichtungskoeffizienten\ngemäss Gutachten S.________ vom 22. April 2010 verwendet hätte, würde\nder für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte Verkehrswert von Fr. 644‘000.00\nden zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB von Fr. 746‘281.00 einhalten.\nBei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Expertin M.________ auf die\nvon ihr verwendeten tieferen Gewichtungskoeffizienten oder auf jene gemäss\nGutachten S.________ vom 22. April 2010 hätte abstellen müssen.\n\ne) Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Gewerbe wendete die Expertin M.________ gestützt auf das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom\n15. September 2014 dieselben Bewertungsmethoden an wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke (KG-act. 71/1, S. 6 Ziff. 2.1, letzter\nAbsatz; KG-act. 64, S. 2), was der Beklagte rügt (vgl. KG-act. 92, S. 6 lit. bb\nund S. 12 f. lit. bb).\n\naa) Auch in diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die Gerichtsgutachterin M.________ habe die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in den letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen ermittelt (vgl. E. 5c/aa vorne).\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nbb) Die Mehrheit der Kantone führt für landwirtschaftliche Gewerbe eine\nseparate Statistik, da sich ein Vergleich über jedes einzelne Grundstück und\nGebäude mit unterschiedlicher Funktion und Beschaffenheit schwierig gestaltet und sehr aufwendig ist. Dabei ist ein Vergleich mit dem landwirtschaftlichen\nErtragswert zulässig, falls genügend Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Anstelle des Vergleichs mit dem Ertragswert ist besser der Zeitwert der Gebäude\nvor dem Preisvergleich für den Boden auszuscheiden. Der Preisvergleich hat\nmit echten, vergleichbaren Verkäufen zu erfolgen und der Faktor muss sich an\ndiesen ausrichten. Es ist nicht zulässig, unabhängig der getätigten Verkäufe\neinen festen Faktor als Preisgrenze festzulegen. Liegen keine genügenden\nVergleichsverkäufe vor, wird der Erwerbspreis, wie bei Grundstücken mit Gebäuden, auf die Bewilligungsfähigkeit geprüft, d.h. Vergleichspreis für den Boden plus Zeitwert oder Verkehrswert für die Gebäude (Goldenberger/Hotz,\na.a.O., N 17 zu Art. 66 BGBB).\n\ncc) Das für den Kanton Schwyz zuständige Landwirtschaftsamt verfügt nicht\nüber eine Vergleichsstatistik, die zwischen (bewilligungspflichtigen) Handänderungen landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe\nunterscheidet (KG-act. 89, S. 2). Daher ist der zulässige Höchstpreis nach\nArt. 66 BGBB wie bei den landwirtschaftlichen Grundstücken mit Gebäuden zu\nermitteln (vgl. E. 5 c und d vorne). Zusätzliche Ausführungen dazu und zu den\nweiteren Ausführungen des Beklagten erübrigen sich somit.\n\n"}