{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\naaa) Der Beklagte rügt, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Steuerverwaltung für die Gebäude den jeweiligen Gewichtungskoeffizienten festgelegt habe. Dies sei umso wichtiger, als die besagte Behörde\nselber darauf hingewiesen habe, dass die Gewichtungskoeffizienten variabel\nseien und kontinuierlich den tatsächlichen Gegebenheiten am Markt angepasst werden müssten. Bei der Gewichtung von Sach- und Ertragswert komme der gesetzlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit eine besondere Bedeutung\nzu (KG-act. 76, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 85, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 92, S. 10 lit. b).\nAus der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 20. April 2015 ergebe sich,\ndass beim Gewichtungskoeffizient für die Wohnhäuser Nrn. O.________ und\nP.________ nicht zwischen landwirtschaftlichem Bedarf und darüber hinausgehenden Wohnraum unterschieden worden sei. Eine solche Unterscheidung\nsei aber zur Ermittlung des zulässigen Höchstpreises unerlässlich (KG-act. 92,\nS. 11 oben). Ausserdem würden sich die Stellungnahmen der Steuerverwaltung vom 24. Juli 2014 (KG-act. 58) und vom 20. April 2015 widersprechen\n(KG-act. 92, S. 10 lit. b).\n\nbbb) Der Verkehrswert entspricht dem untern normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis und wird in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt.\nDas Verhältnis von Real- und Ertragswert bestimmt sich durch den Gewich-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\ntungskoeffizienten. Der Realwert wird mit dem Koeffizient 1.0 gewichtet. Der\nGewichtungsspielraum für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und\nrichtet sich nach Art, Nutzung und Marktgängigkeit des Objektes. In der Regel\nist der Gewichtungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern und\nStockwerkeigentum tief (mindestens 0.3), bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern hoch (mindestens 3.0) anzusetzen (§ 14 SchätzG i.V.m. § 2\nLSchätzG).\n\nccc) Die Steuerverwaltung führte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2014 insbesondere aus, bei landwirtschaftlichen Wohnhäusern (Einfamilienhäuser bis\nMehrfamilienhäuser) seien die Gewichtungskoeffizienten gemäss dem\nSchweizerischen Schätzerhandbuch variabel und müssten kontinuierlich den\ntatsächlichen Gegebenheiten am Markt angepasst werden, wobei die entsprechenden Richtwerte zwischen 0.0 und 2.0 lägen. Als Gewichtungskoeffizient\nfür das Wohnhaus auf dem Grundstück GB J.________ sei 0.5 einzusetzen\n(KG-act. 58, S. 3). Bei diesem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern und einer Garage (vgl. Vi-act. 97, S. 13 und 35 sowie Foto oben links im Anhang 11). Zur Bestimmung des Verkehrswertes dieses Gebäudes rechnete der Gerichtsexperte S.________ in seinem Gutachten vom 22. April 2010 mit einem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 (Viact. 97, insbesondere S. 37 und 38). In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010\nzu diesem Gutachten machte der Beklagte keine Ausführungen zu den Gewichtungskoeffizienten, geschweige denn stellte er diese in Abrede (vgl. Viact. 106, S. 18 Ziff. V). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kläger\nvom 7. Juli 2010 zur Expertise vom 22. April 2010 (Vi-act. 107) führte der damalige Gutachter mit Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 unter anderem aus, für Einfamilienhäuser liege der Gewichtungskoeffizient zwischen\n0 und 0.5 (Vi-act. 113, S. 23 oben). Der Beklagte rügte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 auch diesen Koeffizienten nicht, sondern trug\nlediglich vor, der Experte habe zu erläutern, bei welchen Parametern die Ab-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nweichungen zur Steuerschatzung lägen, damit die Verkehrswertberechnung\nnachvollzogen werden könne (Vi-act. 125, S. 18 Ziff. 44). Ebenso wenig äusserte sich der Beklagte in seiner Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom\n13. April 2011 vor Bezirksgericht Schwyz zu den Gewichtungskoeffizienten,\nobwohl er kurz auf die Verkehrswertschätzung einging (vgl. Vi-act. 133, S. 6\noben und S. 8 Abs. 3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,\ndass die Expertin M.________ in ihrem Ergänzungsgutachten zur Expertise\nvom 22. April 2010 beim Einfamilienhaus (Gebäude Nr. O.________) den Ertragswert mit einem Koeffizienten von 0.5 gewichtete (KG-act. 71/1, S. 9), zumal dieser von Gesetzes wegen zwar mindestens 0.3 betragen soll, aber\ngrundsätzlich tief anzusetzen ist. Bei Gewichtung des Ertragswertes gemäss\nExpertise S.________ vom 22. April 2010 mit dem Faktor 0.5 lässt sich für\ndas Einfamilienhaus Nr. O.________ ein Verkehrswert von gerundet\nFr. 406‘207.00 errechnen ([EW von Fr. 360‘784.00 x 0.5] + RW von\nFr. 428‘918.00 = Fr. 609‘310.00 : 1.5; vgl. auch Vi-act. 97, S. 38).\n\nFür das zweite Wohngebäude Nr. P.________ auf dem Grundstück\nGB J.________ rechnete die Gerichtsgutachterin ebenfalls mit einem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 (KG-act. 71/1, S. 9). Dieses Gebäude umfasst eine\n5-Zimmerwohnung, die mit einer Scheune zusammengebaut ist (Vi-act. 97,\nS. 13). Indessen gewichtete der Gerichtsexperte S.________ in seinem Gutachten vom 22. April 2010 den Ertragswert mit einem Faktor von 1.0, um den\nVerkehrswert dieses Gebäudes zu bestimmen (Vi-act. 97, insbesondere S. 37\nund 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 aus, mit Ökonomiegebäuden verbundene Wohnungen seien in der Regel mit dem Faktor 1.0 zu gewichten (Viact. 113, S. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage\nstellte (vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes höchstens mit einem Faktor von 1.0 zu gewichten. Bei Gewichtung\ndes Ertragswertes gemäss Expertise S.________ vom 22. April 2010 mit dem\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}