{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Erbrecht\n\ncc) Das Landwirtschaftsamt stützte sich bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den beiden Grundstücken (ohne Gebäude) jeweils\nauf die Zeit der letzten fünf Jahre vor 1998 bzw. 2007. Dabei zog es das gewogene Mittel je Bodenpunkt als Durchschnittswert für die Bestimmung des\nhöchstzulässigen Verkaufspreises heran. Als Vergleichswerte dienten Verkaufsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, welche über eine vergleichbare\nBodenqualität wie die beiden strittigen Grundstücke verfügen (KG-act. 89, S. 2\nlit. 1a sowie KG-act. 89/1-3). Diese Berechnung genügt grundsätzlich den in\nLiteratur und Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen. Der Antrag des\nBeklagten um Edition der Kaufverträge sowie der weiteren Unterlagen zu den\nVergleichsobjekten, auf die für die Ermittlung der zulässigen Höchstpreise für\nKantonsgericht Schwyz 22\n\ndie landwirtschaftliche Nutzfläche der beiden Grundstücke abgestellt wurde,\ndurch das Landwirtschaftsamt sowie um Zustellung dieser Akten an die Parteien zur Stellungnahme (KG-act. 92, S. 5 unten und S. 12), ist deshalb abzuweisen. Zu beachten ist, dass das Sachverständigengutachten ja gerade deshalb eingeholt wurde, weil das Gericht das erforderliche Fachwissen für die\nAnwendung von Art. 66 BGBB nicht hat (vgl. auch Weibel, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 2 zu Art. 183 ZPO). Sachkundig sind die beauftragte\nExpertin sowie das Amt für Landwirtschaft, das für die Anwendung von Art. 66\nBGBB in öffentlich-rechtlichen Verfahren zuständig ist (vgl. § 34 lit. b und d\nLandwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2004, SRSZ 312.111). Die Gerichtsgutachterin durfte deshalb auf das Zahlenmaterial des Landwirtschaftsamtes abstellen. Nur das Amt für Landwirtschaft verfügt überhaupt über das\nerforderliche Zahlenmaterial. Sämtliche Unterlagen zu edieren, um anstelle\ndes zuständigen Amts einen eigenen Vergleich gemäss Art. 66 BGBB anzustellen, hiesse nichts anderes, als sich das – eben gerade nicht vorhandene –\nFachwissen anzumassen. Ein solches Vorgehen würde überdies das Verfahren wohl unnötig in die Länge ziehen und stünde dem Beschleunigungsgebot\nentgegen, wobei zu beachten ist, dass das vorliegende Verfahren schon seit\nknapp sieben Jahren im Gange ist. Vor dem Hintergrund dieser speziellen\nUmstände ist es hinzunehmen, dass das Gutachten der Expertin M.________\nauf Tatsachenmaterial des zuständigen Amts abstellt, ohne dass dem Gericht\nund den Parteien bekannt ist, wie das für diese Frage ohnehin zuständige Amt\ndie Daten im Detail zusammentrug. An Vollständigkeit, Klarheit, Verständlichkeit oder Widerspruchsfreiheit im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO mangelt es\ndem Gutachten insbesondere nach Einholung der ergänzenden Unterlagen\njedenfalls nicht. Wie das Bundesgericht feststellte, kann das Kantonsgericht\nals vorfrageweise befasste Behörde selbständig über die Frage von Art. 66\nBGBB befinden, auch wenn zur Festlegung dieses Preises grundsätzlich eine\nandere kantonale Behörde sachlich zuständig sein sollte, jedenfalls soweit\nnoch kein Entscheid dieser Behörde vorliegt (Urteil 5A_670/2012 vom 30. Ja-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nnuar 2013 E. 3.2.1.3, KG-act. 1). Ebenso führte das Bundesgericht an der\nangeführten Stelle aus, dass das Kantonsgericht „dabei an eine allfällige klare\nPraxis der sachkompetenten Behörde gebunden“ sei. Auch unter Berücksichtigung, dass das Datenmaterial vorliegend gerade von der sachkompetenten\nBehörde, dem Amt für Landwirtschaft, stammt, ist das Gutachten diesbezüglich nicht in Frage zu stellen.\n\nd) aa) Für die Bewertung der Gebäude auf den beiden Grundstücken stützte sich die Expertin M.________ in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 auf das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 15. September 2014 (KG-act. 71/1, S. 7 f. Ziff. 2.2.2 f. und 2.3.3 f.; KG-act. 64). Danach sei der Höchstpreis der Gebäude anhand der Formel „Ertragswert x 5\n= Höchstpreis (kein weiterer Zuschlag von fünf Prozent)“ für das Jahr 1998\nbzw. „½ Ertragswert + ½ Realwert“ für das Jahr 2007 (KG-act. 64, S. 2 f.) festzulegen.\n\naaa) Der Beklagte rügt, auch bei der Feststellung der zulässigen Höchstpreise\nder Gebäude fehle es an einer Vergleichsstatistik. Die abstrakte Höchstpreisermittlung der Gebäude im Jahre 1998 anhand des fünffachen Ertragswerts\nsei nicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, wie die Nutzung, der Zustand und\ndie Erschliessung der Gebäude gestützt auf den fünffachen Ertragswert\nberücksichtigt worden seien (KG-act. 76, S. 2-4 Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f.\nZiff. 2).\n\nbbb) Gebäude, die sich auf landwirtschaftlichen Grundstücken befinden, fallen ebenfalls unter die Preisgrenze, sofern diese für die Landwirtschaft notwendig sind bzw. nicht anderweitig genutzt werden. Gleiches gilt für Wohnhäuser, die gemäss Raumplanungsrecht nur zonenkonform und somit landwirtschaftlich sind, wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe\ngehören (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB). Stehen auf dem\nGrundstück Bauten, ist deren Wert separat, zusätzlich zum Bodenwert, zu\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}