{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsexpertin\nzur Berechnung des Waldbodenwertes auf den beiden Grundstücken für das\nJahr 2007 von einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 ausging und einen Gesamtwert von Fr. 12‘633.00 errechnete (Fr. 1.00 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]; vgl. KGact. 71/1, S. 9). Entgegen dem beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 85, S. 2\nZiff. 1 und KG-act. 92, S. 8 f. und 14 f., jeweils lit. d) musste die Gerichtsexpertin nicht umfassend darlegen, gestützt auf welche Kriterien der Preis auf\nFr. 1.00 pro m2 festzusetzen ist. Dies gilt umso mehr, als der Waldbodenwert\nbei einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 im Vergleich zu den übrigen Werten der\nbeiden Liegenschaften nur einen kleinen Teil umfasst. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Gerichtsexpertin zur Berechnung desselben Wertes für\ndas Jahr 1998 lediglich einen Preis von Fr. 0.50 pro m2 annahm und einen\nWaldbodenwert von Fr. 6‘316.50 (Fr. 0.50 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]) berechnete (KG-act. 71/1, S. 7). Da weder aus den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft noch aus den Eingaben der Gerichtsexpertin besondere Umstände erkennbar sind, welche ein Unterschreiten des generellen Preises von Fr. 1.00\npro m2 begründeten, ist ebenfalls für das Jahr 1998 von diesem Grundsatzpreis auszugehen und der Wert das Waldbodens auf insgesamt Fr. 12‘633.00\nfestzusetzen. Damit erhöht sich der von der Expertin M.________ für das Jahr\n1998 errechnete zulässige Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB von gerundet\nFr. 798‘000.00 um Fr. 6‘316.50 auf über Fr. 804‘000.00. Aus den dargelegten\nGründen ist der Antrag des Beklagten abzuweisen, wonach ein Ergänzungsgutachten zur Frage einzuholen sei, wie hoch die zulässigen Preise für den\nWald auf den beiden Grundstücken per 19. Mai 1998 (und 20. Juli 2007) gewesen seien (KG-act. 92, S. 9 oben und S. 15 oben).\n\nbb) Eine Aktennotiz eines Telefongesprächs mit dem Landwirtschaftsamt\nliegt nicht im Recht. Doch verwendete die Expertin M.________ bei der konkreten Berechnung der Höchstpreise offenbar keine telefonischen Angaben\ndes Landwirtschaftsamtes (vgl. KG-act. 71/1, S. 7 und 9). Gegenteiliges legt\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nauch der Beklagte nicht dar. Insoweit gereicht das Fehlen dieser Gesprächsnotiz nicht zum Nachteil des Beklagten. Auf die vom Beklagten beantragte\nEdition der Gesprächsnotizen zu den telefonischen Auskünften beim Amt für\nLandwirtschaft (vgl. KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1) kann somit verzichtet werden.\n\nc) Die Expertin M.________ stellte in ihrem Ergänzungsgutachten vom\n18. November 2014 bei der Berechnung des zulässigen Höchstpreises der\nbeiden Grundstücke in den Jahren 1998 und 2007 i.S.v. Art. 66 BGBB für die\nBewertung der Landfläche auf die ihr mit Verfügung von der Steuerverwaltung\nvom 15. Juli 2014 mitgeteilten durchschnittlichen Preise pro Quadratmeter ab\n(KG-act. 71/1, S. 6 Ziff. 2.2.1 und S. 8 Ziff. 2.3.2). Die Steuerverwaltung erfragte ihrerseits die Angaben zum durchschnittlichen Quadratmeterpreis für\nlandwirtschaftliche Nutzflächen beim Amt für Landwirtschaft (KG-act. 58, S. 2\nf.).\n\naa) Der Beklagte bringt vor, die Gerichtsgutachterin habe entgegen Art. 66\nBGBB die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in\nden letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen\nermittelt. Stattdessen habe die Gerichtsgutachterin die Ermittlung formelmäs-\nsig-schematisch mit einer abstrakten Berechnung vorgenommen. Es sei nicht\nersichtlich, auf welche Vergleichsstatistik abgestellt worden sei (KG-act. 76,\nS. 2 f. Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f. Ziff. 2).\n\nbb) Gemäss Art. 66 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die\nPreise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der\nbetreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent\nübersteigt, wobei die Kantone in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf\nmaximal 15 Prozent erhöhen können. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die\nzu bewilligenden Preise mit denjenigen zu vergleichen sind, die in den letzten\nfünf Jahren bezahlt wurden (Goldenberger/Hotz, in: Das bäuerliche Bodenrechte, 2011, N 9 zu Art. 66 BGBB; Entscheid des Verwaltungsgerichts\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nSchwyz vom 21. November 1997 E. 3b S. 4 f. = KG-act. 64/3; Entscheid des\nRegierungsrates des Kantons Obwalden vom 22. April 1997, in VVGE\n1997/1998 Nr. 31; Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes des Kantons Freiburg vom 13. Juli 2000, in FZR 2002 S. 165). Der Gesetzgeber zog die auf\nden Verkehrswert bezugnehmende Konzeption anderen Konzeptionen vor, die\nden um einen bestimmten Faktor erhöhten Ertragswert als Preisgrenze festlegen wollten (BGer, Urteil 5A.22/2001 vom 8. Januar 2002 E. 2a). Bei der\nÜberprüfung eines allenfalls übersetzten Erwerbspreises für einen Landwirtschaftsbetrieb ist der direkte Vergleich auf Verkehrswertbasis zu bevorzugen.\nEs sind also nur hilfsweise landwirtschaftliche Ertragswerte zu vergleichen\nund nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt genügend vergleichbare\nObjekte in der vergleichbaren Gegend als Grundlage vorhanden sind (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 6 zu Art. 66 BGBB). Diese allgemeinen Grundsätze\ngelten insbesondere für die Berechnung der Preisgrenze landwirtschaftlicher\nGrundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe. Beim Preisvergleich i.S.v. Art.\n66 Abs. 1 BGBB ist unter anderem zu beachten, dass nur vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke der betreffenden Gegend zu vergleichen sind (vgl. dazu BGer, Urteil 5A.22/2001 vom 8. Januar 2002 E. 2b\nund Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 9 f. zu Art. 66 BGBB).\n\n"}