{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom\n4. Dezember 2014 und 15. Dezember 2014 Stellung (KG-act. 74 und 76). Am\n9. Februar 2015 liess sich die Expertin zur beklagtischen Stellungnahme vom\n15. Dezember 2015 vernehmen (KG-act. 80). Mit Eingaben vom 21. Februar\n2015 und vom 5. März 2015 nahmen die Parteien Stellung zur Vernehmlassung der Expertin vom 9. Februar 2015 (KG-act. 82 und 85). Mit Verfügung\nvom 10. April 2015 ersuchte der Kantonsgerichtsvizepräsident das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz (nachfolgend: Landwirtschaftsamt) und die\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: Steuerverwaltung) um\nBeantwortung verschiedener Fragen (KG-act. 87). Nach Eingang der Antworten dieser beiden Behörden vom 20. und 21. April 2015 (KG-act. 88 f.) nahm\nder Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2015 dazu Stellung (KG-act. 91 f.),\nmöglicherweise verspätet (vgl. hierzu E. 5. a], a.E., hinten);-\n\nin Erwägung:\n\n1. Zum einen ist umstritten, ob im gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998\nerfolgten Übertrag der Grundstücke GB J.________ und GB K.________\n(nachfolgend: die beiden Grundstücke) vom Erblasser auf den Beklagten eine\ngemischte Schenkung zu erblicken sei, wie hoch der Anteil bzw. der Betrag\neiner allfälligen Schenkung ausfiele und ob dieser vom Beklagten in welcher\nHöhe zur Ausgleichung zu bringen sei. Zum anderen ist strittig, ob der Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten diverse unentgeltliche Zuwendungen zu wel-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nchen Werten zukommen gelassen habe und ob diese der Ausgleichung unterlägen.\n\n2. a) Fest steht, dass die vom Erblasser dem Beklagten mit Kaufvertrag\nvom 19. Mai 1998 veräusserten beiden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften sind.\n\nb) Die Parteien hielten im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 fest, dass die beiden Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB\nbilden und deshalb gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung durch das\nVolkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz bedürfen würden, dass der\nBeklagte diese Liegenschaften als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB\nübernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (KB 6, S. 8 f.\nZiff. 8.1 und 8.2).\n\nDie Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB aufgefasst werden könne. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei den beiden strittigen Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. So oder anders gelange\ndie Ausnahmeregelung von Art. 17 BGBB (Ertragswertprinzip) nicht zur Anwendung und es sei bei der Feststellung der Erbmasse der Verkehrswert der\nGrundstücke massgebend. Deshalb könnten die Fragen im Zusammenhang\nmit der Ertragswertschätzung des Gerichtsexperten offengelassen werden\n(angef. Urteil, E. 4c S. 13).\n\nIm Berufungsverfahren ist die landwirtschaftliche Gewerbequalität der beiden\nGrundstücke weiterhin umstritten. Die Kläger verneinen diese (vgl. ZK1 2011\n34: KG-act. 7, S. 35-38; ZK1 2013 13: KG-act. 27, S. 2 ff.), der Beklagte bejaht dieselbe (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 5 f. Ziff. 3a; ZK1 2013 13: KGact. 35, S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da zum\neinen wegen der fehlenden Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nE. 3 hinten) die Ausnahmebestimmung von Art. 17 BGBB nicht herangezogen\nwerden kann mit der Folge, dass bei der Feststellung der Erbmasse nicht der\nErtragswert, sondern der Verkehrswert der Grundstücke massgebend ist. Zum\nanderen steht gemäss Ergänzungsgutachten der Expertin M.________ vom\n18. November 2014 fest, dass die Verkehrswerte der beiden Grundstücke\n(Fr. 678'912.00 im Jahre 1998 und Fr. 644'000.00 im Jahre 2007) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB einhalten, und zwar sowohl für den Fall,\ndass es sich bei den beiden Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe\nhandelt (vgl. E. 5 hinten).\n\n3. Wie die Vorinstanz gelangte das Kantonsgericht in seinem Urteil\nZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 zum Schluss, dass der Beklagte nicht als\nSelbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB gelten könne. Deshalb könnten ihm die beiden Grundstücke nicht zum Ertragswert angerechnet werden.\nMassgebend sei allein der Verkehrswert (E. 3a S. 11-21 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung im Urteil vom 30. Januar 2013 (KG-act. 1, E. 3.1 S. 7-11), womit das Kantonsgericht an diese Beurteilung gebunden ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.\n\n4. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe\nder Kaufpreis Fr. 94'100.00 betragen und sei durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von\nFr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung\neines Wohn- und Nutzniessungsrechts getilgt worden. Eine Entbindung von\nder Ausgleichungspflicht sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.\nDer Gerichtsgutachter habe für das Wohnrecht einen Kapitalwert von\nFr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus einen solchen\nvon Fr. 78'000.00 errechnet. Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt. Der effektive Kaufpreis habe somit Fr. 203'340.00 betragen\n(Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 + Fr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}