{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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B bei der Bank X und damit der Betrag von je\nFr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird\ndem Beklagten zugewiesen.\n\nd) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je\nFr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.\n\nIm Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.\n\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Beklagten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 teilweise gut mit der Anweisung,\ndass das Kantonsgericht zu klären habe, ob die für die Jahre 1998 und 2007\nermittelten Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen\nZeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n(ZK1 2013 13: KG-act. 1, E. 3.2.1.3 S. 13). In der Folge setzte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren unter der neuen Prozedur ZK1 2013 13 fort.\n\nb) Mit Verfügung vom 16. April 2013 kündigte der Kantonsrichter Walter\nChristen den Parteien an, dass beim Schweizerischen Bauernverband (SBV)\nein Ergänzungsgutachten eingeholt werde, um festzustellen, ob die ermittelten\nVerkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt\nzulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhielten, und dass Agrotechniker HF L.________ als Experte vorgeschlagen werde (KG-act. 2). Am\n3. Juni 2013 beantragte der Beklagte innert erstreckter Frist, es sei auf die\nEinholung eines Ergänzungsgutachtens zu verzichten bzw. es sei der Entscheid der sachkompetenten Behörde zum zulässigen Höchstpreis i.S.v.\nArt. 66 BGBB abzuwarten; eventualiter sei das Ergänzungsgutachten bei der\nsachkompetenten Behörde (Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz) einzuholen. Der Beklagte erachtete den vorgeschlagenen Experten wie auch\njede andere Person beim SBV als befangen (KG-act. 4). Mit Verfügung vom\n10. Juni 2013 wies der Kantonsrichter Walter Christen die beklagtischen Einwendungen als unbegründet ab und setzte L.________ definitiv als Experten\nein (KG-act. 6). Am 24. Juni 2013 beantragte der Beklagte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2013 zu begründen sowie ein beschwerdefähiger Entscheid zum Ausstandsbegehren zu treffen (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 9. Juli\n2013 liess sich der eingesetzte Experte L.________ zum beklagtischen\nAusstandsbegehren vom 3. Juni 2013 vernehmen (KG-act. 12), wozu die Parteien je am 23. August 2013 Stellung nahmen (KG-act. 15 und 16). Am 15.\nund 22. August 2013 teilte der Experte L.________ dem Kantonsgericht mit,\ndass er die Arbeitsstelle beim SBV per 31. Oktober 2013 aufgeben werde\n(KG-act. 31).\n\nAm 28. November 2013 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertre-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ntung in der Person von Dr. iur. B.________ auch für den zweiten Rechtsgang\nvor Kantonsgericht (KG-act. 33).\n\nMit Verfügung vom 14. Januar 2014 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident\nein Ergänzungsgutachten an zur Frage, ob die ermittelten Verkehrswerte von\nGB J.________ (Wohnhaus mit Stall) und GB K.________ (Scheune) den\nzulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten, und zwar für\ndie Zeitpunkte vom 19. Mai 1998 (Verkauf der Grundstücke) und vom 20. Juli\n2007 (Tod des Erblassers), wobei die Bestimmung dieses Höchstpreises sowohl für den Fall, dass es sich bei den Liegenschaften um landwirtschaftliche\nGrundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches\nGewerbe handle, zu erfolgen habe. Als Expertin wurde M.________, BSc BFH\nin Agronomie, vom SBV in Brugg, bestimmt mit dem Hinweis, dass zeitliche\nDringlichkeit bestehe (KG-act. 38).\n\nAm 27. Januar 2014 verlangte der Beklagte den Ausstand der eingesetzten\nExpertin M.________ sowie des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Dr. Reto\nHeizmann und des Gerichtsschreibers lic. iur. Claude Brüesch (KG-act. 39).\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident wies das gegen ihn und den Gerichtsschreiber gestellte Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2014 der\n1. Zivilkammer zur Beurteilung in Abstand der Betroffenen zu; er wie auch der\nmitwirkende Gerichtsschreiber bestritten den geltend gemachten Ausstandsgrund (KG-act. 40). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 gelangte der Kantonsrichter Walter Christen zum Schluss, dass das beklagtische Ausstandsvorbringen gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten und den Gerichtsschreiber verspätet bzw. nicht begründet gestellt worden sei und trat deshalb auf\ndas Ausstandsgesuch nicht ein (KG-act. 42). Die dagegen vom Beklagten am\n7. März 2014 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid\nvom 21. Mai 2014 ab. Es auferlegte die Kosten für das bundesgerichtliche\nVerfahren von Fr. 2‘000.00 dem Beklagten und verweigerte ihm wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nact. 51). Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Kantonsgericht das beklagtische Ausstandsbegehren gegen die Expertin ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}