{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.06.2015 ZK1 2013 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.06.2015 ZK1 2013 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.06.2015 ZK1 2013 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang) | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:24", "Checksum": "3ad780485e1b602e3278d568eb23cff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.06.2015 ZK1 2013 13\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang) | Erbrecht\n\n a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) unbezahlte Pachtzinsen Fr. 22'790.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\nf) unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00\n\n3. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 3 sei festzustellen, dass sich der Nachlass des C.________ wie folgt zusammensetzt:\nAktiven\n\nBarmittel (zuzüglich aufgelaufenen Zins seit 20.07.2007) Fr. 31'997.00\n\nPassiven\n\nTodesfallkosten inkl. Grabunterhalt Fr. 9'644.80\nLidlohnanspruch des Beklagten Fr. 38'000.00\n\n4. Urteilsdispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und dem Beklagten die Saldi des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und des Privatkontos Nr. B bei der Bank X mitsamt\naufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs zuzuweisen.\n5. Demgemäss seien in Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7 die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen.\n6. Eventualiter seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Beklagten\nnur soweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der\nKläger gewahrt sind (wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahlerklärung\ngemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei).\n7. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Vornahme der\nweiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit).\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Verfahren\nvor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche\nRechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu bewilligen.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDie Kläger stellten mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 folgende Gegenrechtsbegehren (ZK1 2011 34: KG-act. 7):\n\n1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.\n2. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 sei zu bestätigen, und\n\na. es sei den Klägern der Saldo des Sparkontos Nr. A der Bank X zu je 1/6 und\ndamit im Betrag von Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;\nb. es sei den Klägern der Saldo des Privatkontos Nr. B der Bank X zu je 1/6\nund damit im Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007\naufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;\nc. und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern je Fr. 74'361.20 zu bezahlen.\n3. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Dispositiv-\nZiffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile\nder Kläger erforderlich ist, und der Beklagte sei zur Bezahlung der Pflichtteile\nan die Kläger zu verpflichten.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\nDie Kläger beantragten ferner die Abweisung des beklagtischen Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege.\n\nMit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin\ndem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege\nsowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt\nDr. B.________ (ZK1 2011 34: KG-act. 13).\n\nMit Urteil vom 12. Juni 2012 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise\ngut. Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 6. Juli 2011 wurden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung zu bringen hat:\na) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\nd) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\ne) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00\n\n3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.________ netto\nFr. 513'369.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Sparkonto Nr. A und\ndem Privatkonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu\nje einem Siebtel daran erbberechtigt sind.\n4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des\nC.________ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil an\nden aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transakti-\nons- und Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.\nb) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des\nSparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90\nsowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der\nrestliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.\n\n"}