{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "900a08212a9403854f6e276eb6eb9547"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-13_2015-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a834faaa5c768cd936ae2ad9e3b88e08126112f856636ae1da0d5ed54ee145079e0e881035a72450aa0e0f25511c409cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_13", "Checksum": "2405badc1d9db816e39da2b2a8638610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom Erblasser keine der Ausgleichung\noder Herabsetzung unterliegenden Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten\nhat.\n5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat.\n6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem\nErblasser eingeräumte Wohnrecht und Nutzniessungsrecht eine Forderung in\nder Höhe von Fr. 170'128.00 besitzt.\n7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB J.________ und\nGB K.________ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den\nHof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der\nHöhe von mindestens Fr. 138'910.00 hat.\n\n8. Es sei der gesamte Nachlass des C.________, zu teilen und es sei dem Beklagten dessen Erbanteil zuzuweisen.\n9. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten\nwerden kann.\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger, eventualiter\nzulasten des Nachlasses.\n\nAuf Gesuch der Kläger vom 27. August 2009 ordnete der Einzelrichter des\nBezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 31. August 2009 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die beiden Grundstücke GB J.________ und\nGB K.________ an (Vi-act. 25 und 26). Der Einzelrichter hiess die dagegen\nvom Beklagten am 9. September 2009 erhobene Einsprache mit Verfügung\nvom 12. Januar 2010 gut und wies das Grundbuchamt Goldau an, die vorgenommene Anmerkung der Grundbuchsperre wieder zu löschen (Vi-act. 50 und\n85).\n\nIm Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 29. Oktober 2009\neiner Befragung unterzogen sowie zahlreiche Editionen, diverse schriftliche\nAuskünfte, ein Gutachten vom 22. April 2010 und ein Ergänzungsgutachten\nvom 25. Oktober 2010 eingeholt. Die Parteien nahmen am 7. Juli, 17. Novem-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nber und 17. Dezember 2010 Stellung zum (Ergänzungs)Gutachten (Vi-act. 46-\n49, 55 f., 59, 62, 82, 97, 106 f., 113, 116 und 125).\n\nAn der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 wiederholten und ergänzten die\nKläger replicando ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):\n\n1. (…).\n\n2. (…).\n\n3. Die gemischte Schenkung des Erblassers zugunsten des Beklagten betreffend\ndem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB J.________ und\nGB K.________ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert sei mit Fr. 500'374.00\nals ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern\nmit Fr. 500'394.00 zur Ausgleichung zu bringen.\n\n4. Die Erbvorbezüge des Beklagten, die noch nicht beglichenen Verpflichtungen\ndes Beklagten gegenüber dem Erblasser sowie alle übrigen geldwerten Vorteile\ndes Erblassers zugunsten des Beklagten seien als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen,\nwie folgt:\n\na. vom Erblasser bezahlte Heizung Fr. 15'780.00\nb. nicht bezahlte Pachtzinsen Fr. 31'000.00\nc. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne. nicht bezahltes totes Inventar zum Verkehrswert Fr. 37'500.00\nf. nicht bezahltes Vieh zum Verkehrswert Fr. 35'185.00\n\n5. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Ziffer 3 und 4 als\nherabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit\ndies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist.\n6. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ zu teilen und es sei den Klägern\nderen Erbanteile (gemäss Ziffer 3 und 4), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 5) zuzuweisen, d.h. es seien den Klägern die Restsaldi der Konti Nr. A und B der\nBank X zu Eigentum zuzuweisen und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren restliche Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, bzw. insgesamt allen Klägern zusammen Fr. 517'465.80 zu bezahlen.\n\n7. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die\nNachlassteilung gemäss Ziffer 1-6 vorzubereiten und zu gewährleisten.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n8. Alle widersprechenden Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.\n9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nDer Beklagte wiederholte und ergänzte an der Hauptverhandlung vom\n13. April 2011 duplicando seine Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):\n\n1. (…).\n\n2. (…).\n\n3. (…).\n\n4. (…).\n\n5. (…).\n\n6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem\nErblasser eingeräumte Wohnrecht eine Forderung in der Höhe von\nFr. 54'312.00 und für das eingeräumte Nutzniessungsrecht eine Forderung in\nder Höhe von Fr. 78'000.00 besitzt.\n7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB J.________ und\nGB K.________ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den\nHof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der\nHöhe von mindestens Fr. 40'000.00 hat.\n\n8. (…).\n\n9. (…).\n\n10. (…).\n\n"}