4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 118'663.00. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/GU), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten).