17. April 2012 obliegenden Beweis, dass sich die Ansprüche von E.________ auf die ihr durch die Beklagte und nicht durch einen anderen verkauften Etiketten beziehen, nicht erbracht. Demnach bleibt es im Ergebnis beim Urteil vom 30. August 2011, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann. Für die diese Erwägungen vorliegend verbessernden Ergänzungen fallen keine Kosten- und Entschädigungsfolgen an;- Kantonsgericht Schwyz 8 erkannt: