5. Hat die Beklagte aber bestritten, der Klägerin Golftags verkauft und geliefert zu haben, auf welche sich die Schutzansprüche E.________s beziehen würden, war es an der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagte ihr tatsächlich Etiketten geliefert hat, deren Abmahnung E.________ im Visier hatte. Die Klägerin hat indes diesen ihr auch nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom Kantonsgericht Schwyz 7