Darin ist die Bestreitung des Umstandes enthalten, die Ansprüche von E.________ würden sich auf die von der Beklagten der Klägerin gelieferten Etiketten beziehen. Die Beklagte muss nicht die Unrichtigkeit der von ihr bestrittenen, für den Rechtsstandpunkt der beweisbelasteten Klägerin relevanten tatsächlichen Grundlagen, dartun (dazu vgl. Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 221 N 42 und Art. 222 N 20 ff.; auch Sträuli/Messmer/Frank, Kommentar zur ZPO ZH, § 113 N 8).